Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Ausspruch und Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Arbeitgeber-Kündigung von Angestellten beträgt sie laut § 20 Angestelltengesetz mindestens sechs Wochen und steigt mit der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate; Arbeitnehmer:innen kündigen in der Regel mit einem Monat.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage für Angestellte ist § 20 Angestelltengesetz (AngG).
- Arbeitgeber-Kündigung: 6 Wochen bis zum vollendeten 2. Dienstjahr, danach 2, 3, 4 und ab 25 Jahren 5 Monate.
- Endtermin ist grundsätzlich das Quartalsende; vertraglich kann der 15. oder Monatsletzte vereinbart werden.
- Arbeitnehmer-Kündigung: in der Regel ein Monat zum Monatsletzten (vertraglich erweiterbar).
- Seit 1. Oktober 2021 sind die Fristen der Arbeiter:innen weitgehend an jene der Angestellten angeglichen.
Kündigungsfrist und Kündigungstermin – der Unterschied
Zwei Größen bestimmen, wann ein Arbeitsverhältnis endet: die Kündigungsfrist (wie lange vorher gekündigt werden muss) und der Kündigungstermin (zu welchem Datum das Ende zulässig ist). Erst beide zusammen ergeben das tatsächliche Enddatum. Eine sechswöchige Frist zum Quartalsende bedeutet, dass die Kündigung mindestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Quartalsende ausgesprochen werden muss.
Welche Fristen gelten für Angestellte?
- Arbeitgeber-Kündigung: 6 Wochen (bis 2 Dienstjahre), dann 2, 3, 4 und ab 25 Jahren 5 Monate.
- Endtermin ist grundsätzlich das Quartalsende – vertraglich kann der 15. oder Monatsletzte vereinbart werden.
- Arbeitnehmer-Kündigung: in der Regel ein Monat zum Monatsletzten (vertraglich erweiterbar).
Die Frist der Arbeitgeberseite steigt gestaffelt mit der Dauer des Dienstverhältnisses. Kündigt die/der Angestellte selbst, ist die Frist deutlich kürzer; eine vertragliche Verlängerung der Arbeitnehmer-Frist ist zulässig, darf die Arbeitgeber-Frist aber nicht übersteigen.
Was hat sich 2021 für Arbeiter:innen geändert?
Seit 2021 angeglichen
Die früher kürzeren Fristen für Arbeiter:innen sind seit 1. Oktober 2021 weitgehend an die Angestellten-Regeln angeglichen. Details können Kollektivverträge abweichend regeln – besonders in Branchen mit Saisonbetrieb.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die einvernehmliche Auflösung (jederzeit ohne Frist möglich) und die außerordentliche Beendigung (Entlassung bzw. berechtigter vorzeitiger Austritt) bei schwerwiegenden Gründen. Für die Kündigungsfrist relevant ist immer die ordentliche Kündigung.
Häufige Fragen
- Kann die Kündigungsfrist im Vertrag verkürzt werden?
- Die gesetzlichen Fristen des § 20 AngG sind für die Arbeitgeberseite zwingend und können nicht zulasten der/des Angestellten verkürzt werden. Zulässig ist nur, den Kündigungstermin auf den 15. oder Monatsletzten zu verlegen.
- Welche Frist gilt, wenn ich als Angestellte:r selbst kündige?
- In der Regel ein Monat zum Letzten des Kalendermonats. Der Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vorsehen, sie darf aber die für den Arbeitgeber geltende Frist nicht überschreiten.
- Gilt die Kündigungsfrist auch im Probemonat?
- Nein. Während eines vereinbarten Probemonats kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Frist aufgelöst werden. Die Kündigungsfristen greifen erst danach.
Hinweis: Dieser Eintrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen Arbeiterkammer und zuständige Gewerkschaft.