Karriere
Jobwechsel: richtiger Zeitpunkt, Kündigungsfristen und sauberer Abgang
- Kündigungsfrist
- Dienstzeugnis
- Probezeit
- Timing
Ein Jobwechsel lohnt sich, wenn sich die Gründe über Monate wiederholen und intern nichts daran zu ändern ist – nicht nach einer schlechten Woche. Wer kündigt, sollte in Österreich zuerst die Kündigungsfrist im eigenen Dienstvertrag prüfen: Für Angestellte gilt ohne abweichende Vereinbarung ein Monat zum Monatsletzten, vertraglich sind aber häufig andere Termine festgelegt.
Woran erkenne ich, dass ein Wechsel richtig ist?
Die verlässlichste Unterscheidung ist die zwischen einem Zustand und einem Ereignis. Ein Konflikt, ein enttäuschendes Feedback oder ein stressiger Monat sind Ereignisse – sie gehen vorbei. Ein Wechsel ist dann sinnvoll, wenn ein Zustand über Monate stabil bleibt und Sie intern bereits erfolglos versucht haben, ihn zu ändern.
- Sie lernen seit über einem Jahr nichts fachlich Neues und es ist keine Änderung in Sicht.
- Ihre Aufgaben sind deutlich gewachsen, Rolle und Gehalt aber nicht – trotz angesprochener Erwartung.
- Der Wertekonflikt betrifft die Art, wie gearbeitet wird, nicht einzelne Personen.
- Die Belastung ist dauerhaft, nicht projektbedingt, und wirkt sich auf Gesundheit oder Privatleben aus.
- Das Unternehmen entwickelt sich in eine Richtung, die Ihre Position mittelfristig überflüssig macht.
Erst intern prüfen, dann extern suchen
Ein internes Gespräch über Aufgabenzuschnitt, Weiterbildung oder Rollenwechsel ist schneller und risikoärmer als ein kompletter Wechsel. Führen Sie es, bevor Sie sich extern bewerben – falls es zum Wechsel kommt, wissen Sie dann sicher, dass Sie es versucht haben.
Welche Kündigungsfristen gelten in Österreich?
Die gesetzlichen Regelungen für Angestellte stehen im Angestelltengesetz. Wichtig ist die Richtung: Für die Kündigung durch Sie selbst gelten andere Fristen als für die Kündigung durch das Unternehmen.
- Kündigung durch Sie (Angestellte): grundsätzlich ein Monat zum Monatsletzten (§ 20 Abs 4 Angestelltengesetz).
- Kündigung durch das Unternehmen: sechs Wochen, ansteigend mit der Dauer des Dienstverhältnisses auf bis zu fünf Monate (§ 20 Abs 2).
- Probezeit: bei Angestellten maximal ein Monat, in dieser Zeit kann das Dienstverhältnis beidseitig jederzeit ohne Frist und ohne Begründung gelöst werden (§ 19 Abs 2).
- Für Arbeiter und einzelne Branchen gelten abweichende Regelungen, häufig direkt im Kollektivvertrag.
Zuerst in den eigenen Dienstvertrag schauen
Dienstvertrag und Kollektivvertrag können abweichende – oft längere – Fristen oder andere Kündigungstermine (etwa nur zum Quartalsende) vorsehen. Prüfen Sie das, bevor Sie einem neuen Arbeitgeber ein Eintrittsdatum zusagen. Wer eine Frist übersieht, steht schnell mit zwei Monaten Lücke oder einem gebrochenen Versprechen da. Die Arbeiterkammer prüft den Vertrag im Zweifel kostenlos.
Eine einvernehmliche Auflösung ist jederzeit möglich, wenn beide Seiten zustimmen – das ist der übliche Weg, wenn Sie früher wechseln möchten, als die Frist erlaubt. Sie sollte immer schriftlich festgehalten werden.
Wie kündige ich professionell?
Erst unterschreiben, dann kündigen
Kündigen Sie nie, bevor der neue Dienstvertrag unterschrieben vorliegt. Eine mündliche Zusage ist keine Grundlage, ein Wechsel kann bis zuletzt platzen.
Zuerst die Führungskraft informieren
Persönlich und vor allen anderen. Über den Flurfunk davon zu erfahren, nehmen die meisten Vorgesetzten übel – und Sie brauchen später eine Referenz.
Schriftlich einbringen
Die Kündigung sollte nachweislich zugehen. Ein kurzes, sachliches Schreiben mit Datum des letzten Arbeitstags genügt; Gründe müssen Sie nicht angeben.
Übergabe aktiv anbieten
Eine geordnete Übergabe mit dokumentiertem Stand ist der wirksamste Beitrag zu einem guten Zeugnis und einer belastbaren Referenz.
Sachlich bleiben, auch im Austrittsgespräch
Kritik gerne konkret und konstruktiv. Abrechnung im Austrittsgespräch bringt nichts und verbreitet sich in Branchen mit kleinen Netzwerken schnell.
Was steht im Dienstzeugnis?
Hier unterscheidet sich Österreich deutlich von Deutschland. Das österreichische Dienstzeugnis ist ein einfaches Zeugnis: Es bestätigt Art und Dauer der Tätigkeit. Eine Bewertung der Leistung ist nicht vorgesehen – die in Deutschland verbreiteten verschlüsselten Bewertungsformeln sind hierzulande unüblich.
- Sie haben Anspruch auf ein Dienstzeugnis bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Es darf keine Formulierungen enthalten, die Ihr berufliches Fortkommen erschweren.
- Angaben zum Grund der Beendigung gehören nur hinein, wenn Sie das ausdrücklich wünschen.
- Wenn Sie eine Leistungsbeurteilung möchten, bitten Sie zusätzlich um eine Referenz oder ein Empfehlungsschreiben – das ist freiwillig, aber bei gutem Abgang meist problemlos zu bekommen.
Referenzperson gleich klären
Fragen Sie beim Abgang, ob Sie Ihre Führungskraft künftig als Referenz nennen dürfen, und notieren Sie die private oder dauerhaft erreichbare Kontaktadresse. Nach ein bis zwei Jahren ist die Person oft nicht mehr im Unternehmen.
Häufige Fragen
In aller Regel nicht. Die Verhandlungsposition ist aus einer ungekündigten Stellung deutlich besser, und eine unerklärte Lücke wirft im nächsten Bewerbungsprozess Fragen auf. Ausnahmen sind gesundheitliche Belastung oder ein untragbares Arbeitsumfeld – dort geht Gesundheit vor Taktik.
Offen und mit einer nachvollziehbaren Linie. Befristungen, Projektenden, Standortschließungen oder Umstrukturierungen sind ohnehin nachvollziehbar. Problematisch wirken nur unerklärte Wechsel ohne erkennbare Entwicklung.
Sie werden danach gefragt werden, und eine Antwort wird erwartet. Formulieren Sie sie zielgerichtet: Was suchen Sie, das Sie aktuell nicht bekommen? Den bisherigen Arbeitgeber schlechtzureden, schadet in jedem Fall Ihnen.
Urlaub muss auch in der Kündigungsfrist vereinbart werden, ein einseitiger Antritt ist nicht zulässig. Offene Urlaubstage werden andernfalls am Ende ausbezahlt. Sprechen Sie den Resturlaub früh an, das lässt sich meist einvernehmlich lösen.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, unabhängig von Fristen und Terminen. Sie ist der übliche Weg für einen früheren Ausstieg – halten Sie sie unbedingt schriftlich fest, weil davon auch Ansprüche gegenüber dem AMS abhängen können.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Arbeitsrecht und Kollektivverträgen erteilen die Arbeiterkammer und die zuständige Gewerkschaft.
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