In Österreich muss laut § 9 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) jedes Stelleninserat das kollektivvertragliche (oder gesetzliche/betriebliche) Mindestentgelt nennen und – falls gewünscht – die Bereitschaft zur Überzahlung. Fehlt die Angabe, drohen Verwaltungsstrafen.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG); die Pflicht gilt für alle Stelleninserate.
- Anzugeben ist das kollektivvertragliche, gesetzliche oder betriebliche Mindestentgelt für die konkrete Tätigkeit – üblicherweise als Brutto-Monats- oder -Jahreswert.
- Eine Bereitschaft zur Überzahlung darf zusätzlich genannt werden, ist aber freiwillig.
- Ziel ist Gehaltstransparenz und die Erschwerung von Lohndiskriminierung.
- Bei Verstoß droht eine Verwaltungsstrafe; bei erstmaliger Übertretung sieht das Gesetz zunächst eine Verwarnung vor.
Worum geht es bei der Gehaltsangabe-Pflicht?
Seit 2011 verpflichtet § 9 Gleichbehandlungsgesetz Arbeitgeber und Personalvermittler, in jedem Stelleninserat das Mindestentgelt zu nennen. Angegeben wird das Brutto-Mindestentgelt für die konkrete Verwendung, üblicherweise als Monats- oder Jahreswert. Die Pflicht soll Gehaltstransparenz herstellen und Lohndiskriminierung – insbesondere zwischen Frauen und Männern – erschweren.
Grundlage ist meist das kollektivvertragliche Mindestgehalt der passenden Verwendungsgruppe. Gibt es keinen Kollektivvertrag, tritt an dessen Stelle ein gesetzlich oder betrieblich (per Betriebsvereinbarung) festgelegtes Mindestentgelt.
Wie formuliert man ein konformes Inserat?
Nicht ausreichend
Ein Inserat mit „Gehalt nach Vereinbarung“ ohne konkrete Zahl ist nicht GlBG-konform.
Korrekt
Konform: „KV-Mindestgehalt EUR 3.200 brutto/Monat, Überzahlung je nach Qualifikation und Erfahrung.“
Der Zusatz zur Überzahlung ist freiwillig, signalisiert aber Verhandlungsspielraum und wirkt attraktiver. Wichtig ist, dass die genannte Zahl der tatsächlichen Verwendungsgruppe entspricht – eine bewusst zu niedrig gewählte Angabe erfüllt die Transparenzabsicht nicht.
Welche Folgen hat ein Verstoß?
Fehlt die Entgeltangabe, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Anzeige der Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Verwaltungsstrafe verhängen. Bei einer erstmaligen Übertretung sieht das Gesetz zunächst eine Verwarnung vor. Neben der Strafe ist der Reputationsschaden relevant: Intransparente Inserate schrecken gerade qualifizierte Bewerber:innen ab.
Für die Auswahl von Bedeutung
Die Gehaltsangabe ist der erste Fairness-Test eines Prozesses. Bei voccess ist das Mindestentgelt im Inserat ausgewiesen, damit Kandidat:innen von Beginn an eine belastbare Verhandlungsgrundlage haben.
Häufige Fragen
- Muss die Überzahlung im Inserat genannt werden?
- Nein. Verpflichtend ist nur das Mindestentgelt. Die Angabe einer Überzahlungsbereitschaft ist freiwillig, wird aber häufig ergänzt, weil sie Verhandlungsspielraum signalisiert.
- Gilt die Pflicht auch für Personalvermittler und Headhunter?
- Ja. Die Pflicht trifft alle, die eine Stelle ausschreiben – also auch Personalberatungen und Vermittler, unabhängig vom Medium des Inserats.
- Reicht die Angabe „marktkonformes Gehalt“?
- Nein. Verlangt wird eine konkrete Zahl (Brutto-Monats- oder -Jahreswert). Vage Umschreibungen wie „marktkonform“ oder „nach Vereinbarung“ erfüllen § 9 GlBG nicht.
Hinweis: Dieser Eintrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen Arbeiterkammer und zuständige Gewerkschaft.