Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung in der Arbeitswelt – u. a. wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung. Es gilt vom Stelleninserat über die Auswahl bis zur Beendigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Verbietet Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung.
- Gilt über den gesamten Arbeitszyklus: vom Inserat über Auswahl und Entlohnung bis zur Beendigung.
- Auswahlkriterien müssen sachlich, also auf die Aufgabe bezogen sein.
- Betroffene können sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission wenden; es drohen Schadenersatzansprüche.
- Für Menschen mit Behinderung greift ergänzend das Behinderteneinstellungsgesetz.
Was schützt das Gleichbehandlungsgesetz?
Das Gleichbehandlungsgesetz untersagt sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung in der Arbeitswelt. Geschützte Merkmale sind unter anderem Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Auch (sexuelle) Belästigung fällt darunter. Für Menschen mit Behinderung gilt ergänzend das Behinderteneinstellungsgesetz.
Der Schutz beginnt bereits beim Stelleninserat und reicht über Auswahl, Entlohnung, Aufstieg und Weiterbildung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was bedeutet das für das Recruiting?
Für das Recruiting bedeutet das: Auswahlkriterien müssen sachlich (auf die Aufgabe bezogen) sein. Fragen und Anforderungen, die an geschützte Merkmale anknüpfen, sind grundsätzlich unzulässig – etwa nach Familienplanung, Alter oder Herkunft, sofern sie nicht ausnahmsweise für die Tätigkeit wesentlich sind.
Compliance im Recruiting
Nachvollziehbare, dokumentierte Auswahlentscheidungen schützen vor Diskriminierungsvorwürfen. Genau hier setzt eine erklärbare, protokollierte Bewerberauswahl an – Entscheidungen bleiben belegbar an der Aufgabe orientiert.
Wie wird das Gesetz durchgesetzt?
- Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät Betroffene kostenlos und vertraulich.
- Die Gleichbehandlungskommission prüft, ob eine Diskriminierung vorliegt.
- Bei Verstößen bestehen Schadenersatzansprüche – etwa bei diskriminierender Nichtaufnahme oder Entgeltbenachteiligung.
Häufige Fragen
- Ab wann greift das Gleichbehandlungsgesetz im Bewerbungsprozess?
- Bereits ab dem Stelleninserat. Schon die Ausschreibung darf nicht diskriminierend formuliert sein, und die gesamte Auswahl muss an sachlichen, aufgabenbezogenen Kriterien ausgerichtet werden.
- Sind Fragen nach Alter oder Familienplanung erlaubt?
- Grundsätzlich nein. Fragen, die an geschützte Merkmale wie Alter, Geschlecht oder Familienplanung anknüpfen, sind im Auswahlverfahren regelmäßig unzulässig, weil sie nicht sachlich auf die Tätigkeit bezogen sind.
- Welche Folgen hat eine Diskriminierung bei der Einstellung?
- Betroffene können Schadenersatz geltend machen. Die Höhe richtet sich danach, ob sie ohne Diskriminierung die Stelle erhalten hätten oder ob es um den Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung geht.
Hinweis: Dieser Eintrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen Arbeiterkammer und zuständige Gewerkschaft.