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Arbeitsrecht (AT)

Abfertigung neu

Auch: Abfertigung · BV-Kasse · betriebliche Vorsorge

Bei der „Abfertigung neu“ zahlt der Arbeitgeber für alle seit 2003 begonnenen Dienstverhältnisse laufend 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse ein. Das angesparte Guthaben ist – anders als früher – auch bei Eigenkündigung erhalten und mitnehmbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begonnen haben (davor: „Abfertigung alt“).
  • Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse).
  • Rechtsgrundlage ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).
  • Rucksackprinzip: Der Anspruch wandert mit der Person von Job zu Job und bleibt auch bei Eigenkündigung erhalten.
  • Die Auszahlung hängt von Beendigungsart und Dauer der Einzahlungen ab; sonst wird das Guthaben weiter veranlagt.

Was ist die Abfertigung neu?

Die „Abfertigung neu“ ist die österreichische betriebliche Vorsorge für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Rechtsgrundlage ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Der Arbeitgeber zahlt dabei laufend 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ein, die das Guthaben veranlagt.

Abfertigung alt

Der Anspruch entstand erst mit langer Dienstzeit und ging bei Eigenkündigung meist verloren.

Abfertigung neu

Laufende Einzahlung in eine BV-Kasse; das Guthaben bleibt auch bei Eigenkündigung erhalten und ist mitnehmbar.

Wie funktioniert das Rucksackprinzip?

Das „Rucksackprinzip“ bedeutet: Der Anspruch wandert mit der Person von Job zu Job. Wechselt jemand den Arbeitgeber, zahlt der neue Betrieb in dieselbe BV-Kasse weiter; das bereits angesparte Guthaben bleibt bestehen. Anders als bei der alten Regelung geht der Anspruch bei einem Jobwechsel also nicht verloren.

Ausgezahlt oder weiter veranlagt wird das Guthaben je nach Beendigungsart und Dienstzeit. Ein Auszahlungsanspruch besteht typischerweise nicht bei jeder Eigenkündigung sofort – wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, dessen Guthaben bleibt in der Kasse und wächst weiter.

Was heißt das bei einem Jobwechsel?

Kein Verlust beim Wechsel

Weil das Guthaben mitwandert, muss ein Jobwechsel keine finanzielle Einbuße bei der Abfertigung bedeuten. Das nimmt Kandidat:innen eine Hürde – ein Wechsel zum passenderen Arbeitgeber kostet nicht die angesparte Vorsorge.

Häufige Fragen

Verliere ich die Abfertigung neu, wenn ich selbst kündige?
Nein, das angesparte Guthaben bleibt erhalten. Ob es ausgezahlt wird oder in der Betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt bleibt, hängt von der Beendigungsart und der Dauer der Einzahlungen ab.
Wie hoch ist der Beitrag zur Abfertigung neu?
Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts in die Betriebliche Vorsorgekasse ein. Der Beitrag trägt allein der Arbeitgeber.
Gilt die Abfertigung neu für alle Dienstverhältnisse?
Sie gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Für ältere, durchgehende Dienstverhältnisse kann noch die „Abfertigung alt“ gelten.

Hinweis: Dieser Eintrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen Arbeiterkammer und zuständige Gewerkschaft.