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Recruiting-Compliance · Selbstcheck

Wie rechtssicher ist Ihr Recruiting?

Gehaltsangabe, Gleichbehandlung, DSGVO und EU AI Act: Prüfen Sie in rund fünf Minuten, wo Ihr Recruiting steht – mit Ampel je Bereich und konkreten nächsten Schritten.

Der Recruiting-Compliance-Check von voccess ist ein kostenloser Selbsttest für Unternehmen in Österreich. In 14 Fragen prüfen Sie, ob Stelleninserate, Auswahl, Datenschutz und der Einsatz von KI im Recruiting die wichtigsten Anforderungen aus Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), DSGVO und EU AI Act erfüllen. Sie erhalten eine Ampel je Bereich und konkrete Empfehlungen – Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser.

Stand der Inhalte: · Keine Rechtsberatung

  • Rund 5 Minuten

    Ja, Teilweise oder Nein – bei KI-Fragen auch „Trifft nicht zu“.

  • Vier Rechtsbereiche

    Stelleninserat, Auswahl und Dokumentation, DSGVO, KI im Recruiting.

  • Konkrete Empfehlungen

    Für jede offene Antwort ein nächster Schritt samt Rechtsgrundlage.

  • Nichts wird gespeichert

    Der Check läuft im Browser. Es werden keine Antworten übermittelt.

Selbstcheck

Der Check: 14 Fragen in 4 Bereichen

Beantworten Sie jede Frage so, wie es in Ihrem Unternehmen heute tatsächlich gelebt wird. „Ja“ zählt zwei Punkte, „Teilweise“ einen, „Nein“ keinen; „Trifft nicht zu“ bleibt unberücksichtigt. Ein Bereich ist grün ab 80 Prozent der möglichen Punkte und ohne ein „Nein“, gelb ab 50 Prozent, darunter rot.

Datenschutz: Ihre Antworten werden nur in Ihrem Browser ausgewertet – nicht gespeichert und nicht an voccess oder Dritte übermittelt. Beim Neuladen der Seite sind sie gelöscht.

01

Stelleninserat

Die ersten Pflichten entstehen, bevor die erste Bewerbung eingeht: mit dem Text der Ausschreibung.

Frage 1Nennen Ihre Stelleninserate das Mindestentgelt laut Kollektivvertrag oder Gesetz – und, falls zutreffend, die Bereitschaft zur Überzahlung?

In Österreich muss jede Stellenausschreibung das für die Stelle geltende Mindestentgelt angeben und auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen. Die Pflicht gilt für Arbeitgeber und für private Arbeitsvermittler. Bei Verstößen ist zunächst eine Ermahnung, im Wiederholungsfall eine Verwaltungsstrafe vorgesehen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 und § 10 GlBG

Frage 2Sind Ihre Ausschreibungen geschlechtsneutral formuliert und frei von Anforderungen, die ohne sachlichen Grund an Alter, Herkunft, Religion oder sexuelle Orientierung anknüpfen?

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet diskriminierende Stellenausschreibungen. Dazu zählen nicht nur rein männliche oder weibliche Stellentitel, sondern auch Formulierungen wie „für unser junges Team bis 30“ oder „Deutsch als Muttersprache“, wenn sie für die Tätigkeit nicht sachlich notwendig sind.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 und § 23 GlBG

02

Auswahl und Dokumentation

Faire Kriterien und eine nachvollziehbare Begründung schützen vor Benachteiligung – und im Streitfall auch Ihr Unternehmen.

Frage 3Legen Sie die Auswahlkriterien fest, bevor Sie Bewerbungen sichten, und wenden Sie sie auf alle Bewerber:innen gleich an?

Sachliche, vorab festgelegte Kriterien aus dem Anforderungsprofil sind die beste Grundlage für eine faire Entscheidung. Entstehen Kriterien erst im Laufe des Verfahrens oder werden sie je Person unterschiedlich angewendet, lässt sich der Vorwurf einer Benachteiligung nur schwer entkräften.

Rechtsgrundlage: § 3 Z 1 und § 17 Abs. 1 Z 1 GlBG

Frage 4Dokumentieren Sie, warum Bewerber:innen weiterkommen oder abgelehnt werden – so, dass Sie es auch Monate später noch belegen können?

Macht eine abgelehnte Person eine Diskriminierung glaubhaft, muss das Unternehmen darlegen, dass ein anderes, sachliches Motiv ausschlaggebend war. Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen – in dieser Zeit sollte die Begründung jederzeit abrufbar sein.

Rechtsgrundlage: §§ 12, 15, 26 und 29 GlBG (Beweislast und Fristen)

03

Datenschutz (DSGVO)

Bewerbungen enthalten personenbezogene, oft sensible Daten. Die DSGVO regelt, wie Sie informieren, speichern, weitergeben und löschen.

Frage 5Informieren Sie Bewerber:innen spätestens bei Eingang der Bewerbung darüber, wofür, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange Sie ihre Daten verarbeiten?

Die DSGVO verlangt, dass Betroffene beim Erheben ihrer Daten unter anderem Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer und ihre Rechte erfahren. Grundlage für die Bearbeitung einer Bewerbung ist in der Regel die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. Üblich ist ein eigener Datenschutzhinweis für Bewerber:innen.

Rechtsgrundlage: Art. 13 und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

Frage 6Gibt es eine festgelegte Speicherdauer für Unterlagen abgelehnter Bewerber:innen – und werden die Daten danach tatsächlich gelöscht, auch in Postfächern und Ablagen?

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck nötig ist. In Österreich ist es üblich, Unterlagen abgelehnter Bewerber:innen rund sechs bis sieben Monate nach der Absage aufzubewahren: So bleibt die Frist für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz abgedeckt, samt einem kurzen Puffer. Danach sollten die Daten gelöscht werden – einschließlich Kopien in E-Mail-Postfächern, Ausdrucken und geteilten Ordnern.

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. e und Art. 17 DSGVO; § 15 und § 29 GlBG

Frage 7Holen Sie eine eigene, freiwillige Einwilligung ein, bevor Sie Bewerbungen über das konkrete Verfahren hinaus für künftige Stellen aufbewahren (Talent-Pool bzw. Evidenzhaltung)?

Wer Unterlagen für spätere Stellen behalten möchte, braucht dafür in der Regel eine Einwilligung. Sie muss freiwillig und getrennt von der Bewerbung erteilt werden, jederzeit widerrufbar sein und eine Dauer nennen. Ohne Einwilligung gilt die normale Löschfrist. Wählen Sie „Trifft nicht zu“, wenn Sie keine Bewerbungen für spätere Stellen aufbewahren.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO

Frage 8Haben Sie mit allen Dienstleistern, die Bewerberdaten in Ihrem Auftrag verarbeiten – etwa Bewerbermanagement-System oder Video-Interview-Tool –, einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, schreibt die DSGVO einen Vertrag mit festgelegtem Mindestinhalt vor. Bei Anbietern außerhalb der EU kommt die Prüfung hinzu, auf welcher Grundlage Daten in ein Drittland übermittelt werden.

Rechtsgrundlage: Art. 28 und Art. 44 ff. DSGVO

Frage 9Ist geregelt, wer auf Bewerbungen zugreifen darf – und haben nur die Personen Zugriff, die am jeweiligen Verfahren beteiligt sind?

Bewerbungsunterlagen enthalten oft sensible Angaben. Die DSGVO verlangt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, damit nur Befugte darauf zugreifen. Ein häufiges Risiko sind Unterlagen, die per E-Mail an große Verteiler weitergeleitet werden.

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO

04

KI im Recruiting (EU AI Act)

Die Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten seit Februar 2025. Die Pflichten für Hochrisiko-KI – dazu zählt KI in der Personalauswahl – waren ursprünglich ab August 2026 vorgesehen; die EU hat mit dem sogenannten Digital-Omnibus eine Verschiebung auf den Weg gebracht. Unabhängig vom genauen Stichtag lohnt es sich, diese Punkte jetzt umzusetzen: Vieles davon verlangt die DSGVO ohnehin.

Frage 10Wissen Sie, welche Ihrer Recruiting-Tools KI einsetzen – etwa zum Sortieren, Bewerten oder Reihen von Bewerbungen oder zum gezielten Ausspielen von Stelleninseraten?

Die KI-Verordnung der EU (AI Act) stuft KI-Systeme, die für die Einstellung oder Auswahl von Personen bestimmt sind, als Hochrisiko ein – etwa zum gezielten Schalten von Stellenanzeigen, zum Analysieren und Filtern von Bewerbungen oder zum Bewerten von Bewerber:innen. Viele Bewerbermanagement-Systeme enthalten solche Funktionen inzwischen. Wer sie nutzt, ist „Betreiber“ und hat eigene Pflichten. Bereits seit Februar 2025 verboten ist unter anderem KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Setzen Sie nachweislich keine KI ein, antworten Sie mit „Ja“.

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 6 Abs. 2 und Anhang III Nr. 4 KI-Verordnung

Frage 11Entscheidet bei Vorauswahl und Absagen immer ein Mensch – auch wenn ein Tool Bewerbungen vorsortiert oder bewertet?

Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung dürfen grundsätzlich nicht ausschließlich automatisiert fallen – eine automatisch verschickte Absage ist daher heikel. Für Hochrisiko-KI verlangt die KI-Verordnung zusätzlich eine wirksame menschliche Aufsicht durch Personen, die das System verstehen und seine Ergebnisse übersteuern können.

Rechtsgrundlage: Art. 22 DSGVO; Art. 14 und Art. 26 KI-Verordnung

Frage 12Informieren Sie Bewerber:innen, wenn KI bei Auswahl oder Bewertung mitwirkt – und binden Sie die Belegschaftsvertretung ein, bevor Sie solche Systeme einführen?

Betreiber von Hochrisiko-KI müssen Personen informieren, über die mithilfe des Systems entschieden wird oder deren Entscheidung es unterstützt. Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz sind außerdem Arbeitnehmervertretung und betroffene Beschäftigte zu informieren; in Österreich kann zusätzlich eine Mitwirkung des Betriebsrats nach dem Arbeitsverfassungsgesetz nötig sein. Wählen Sie „Trifft nicht zu“, wenn im Auswahlverfahren keine KI mitwirkt.

Rechtsgrundlage: Art. 26 Abs. 7 und 11 KI-Verordnung; Art. 13 DSGVO; §§ 96 und 96a ArbVG

Frage 13Nutzen Sie KI-Funktionen entsprechend der Anleitung des Anbieters, überwachen Sie den Betrieb und bewahren Sie die automatisch erzeugten Protokolle auf?

Betreiber von Hochrisiko-KI müssen das System gemäß der Betriebsanleitung verwenden, Eingabedaten – soweit sie diese steuern – auf Eignung prüfen, den Betrieb überwachen und die automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie ihrer Kontrolle unterliegen, grundsätzlich mindestens sechs Monate aufbewahren. Wählen Sie „Trifft nicht zu“, wenn im Auswahlverfahren keine KI mitwirkt.

Rechtsgrundlage: Art. 26 KI-Verordnung

Frage 14Sind die Mitarbeitenden, die im Recruiting mit KI arbeiten, dafür geschult – zu Funktionsweise, Grenzen und Risiken wie Verzerrungen?

Seit Februar 2025 verlangt die KI-Verordnung von Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, dass sie nach besten Kräften für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals sorgen. Das betrifft auch allgemeine KI-Werkzeuge, etwa zum Formulieren von Stelleninseraten. Wählen Sie „Trifft nicht zu“ nur, wenn im Recruiting keinerlei KI genutzt wird.

Rechtsgrundlage: Art. 4 KI-Verordnung

0 von 14 Fragen beantwortet

Keine Rechtsberatung

Der Compliance-Check gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich wieder und dient der Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls; eine Garantie für Vollständigkeit oder Rechtskonformität ist damit nicht verbunden. Insbesondere die Fristen der EU-KI-Verordnung (AI Act) können sich durch laufende Gesetzgebung ändern. Für eine verbindliche Bewertung ziehen Sie bitte Rechtsanwält:innen oder Datenschutzfachleute hinzu.

Stand:

Häufige Fragen zum Compliance-Check.

Was der Selbstcheck leistet – und was nicht.

Nein. Der Check läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Antworten werden weder gespeichert noch an uns oder Dritte gesendet; beim Neuladen der Seite sind sie weg. Möchten Sie das Ergebnis behalten, drucken Sie es aus oder speichern Sie es als PDF.

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