Bewerbung
Welche Bewerbungsfristen muss ich in Österreich beachten?
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Die Bewerbungsfristen in Österreich unterscheiden sich je nach Bildungsinstitution und Herkunftsland der Bewerber:innen, wobei Universitäten und Fachhochschulen spezifische Zeitrahmen vorgeben.
Bewerbungsfristen an österreichischen Universitäten
Österreichische Universitäten setzen klare Fristen für die Zulassung zu Studiengängen, besonders für internationale Studierende. Für Nicht-EU- und Nicht-EWR-Bürger:innen sowie Staatenlose gibt es beispielsweise spezifische Bewerbungsfristen für das Wintersemester, die zwischen dem 1. März und dem 31. Juli liegen.
Fachhochschulen: Ein variierendes Fristenfenster
Die Bewerbungsfristen an Fachhochschulen in Österreich sind oft flexibler als an Universitäten, können jedoch stark variieren. Einige Institutionen setzen mehrere Fristen, um den Bewerber:innen unterschiedliche Einstiegspunkte zu bieten.
Beispiel: FH Vorarlberg und FH Technikum Wien
Die Fachhochschule Vorarlberg hat einen Staffelungsplan für Bewerbungsfristen organisiert: Die erste Frist endet am 1. März, gefolgt von weiteren Fristen am 31. Mai und 31. August. Hingegen beträgt die Bewerbungsfrist für Bewerber:innen aus Drittstaaten nur bis zum 1. März. Die FH Technikum Wien beginnt ihren Bewerbungsprozess am 1. Oktober und setzt Fristen für EU-Bewerber:innen bis zum 31. Mai, mit Verlängerungen für bestimmte Studiengänge bis zum 31. Juli.
Spezielle Fristen für Masterstudiengänge
Einige Fachhochschulen bieten Masterstudiengänge mit besonderen Bewerbungsfristen an. So hat die FH Oberösterreich für den Master in Medical Engineering Fristen am 31. Januar, 31. März und 30. Juni für EU-/EWR-Bürger:innen, während Nicht-Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar oder 31. März Zeit haben.
Häufige Fragen
Für Nicht-EU- und Nicht-EWR-Bürger:innen sowie Staatenlose liegen die Fristen zwischen dem 1. März und dem 31. Juli.
Der Bewerbungsprozess beginnt am 1. Oktober, mit Fristen für EU-Bewerber:innen bis zum 31. Mai und für bestimmte Studiengä̈nge bis zum 31. Juli.
Die Fristen variieren, um Flexibilität zu bieten und auf unterschiedliche Bewerbergruppen einzugehen.
Die Fristen für EU-/EWR-Bürger:innen sind der 31. Januar, 31. März und 30. Juni, während Nicht-Mitgliedstaaten sich bis zum 31. Januar oder 31. März bewerben können.
Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Arbeitsrecht und Kollektivverträgen erteilen die Arbeiterkammer und die zuständige Gewerkschaft.
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