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Diskriminierung bei der Jobsuche: Wie § 9 GlBG Bewerber:innen schützt

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Symbolbild zum Thema: Diskriminierung bei der Jobsuche: Wie § 9 GlBG Bewerber:innen schützt

Durch die Einhaltung von § 9 GlBG wird ein fairer und diskriminierungsfreier Bewerbungsprozess in Österreich gefördert.

Einführung in den § 9 GlBG

Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) fördert Chancengleichheit und schützt Bewerber:innen vor Diskriminierung im Bewerbungsprozess. § 9 dieses Gesetzes verpflichtet Arbeitgeber:innen und private Arbeitsvermittler:innen, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral zu gestalten.

Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

Gemäß § 9 GlBG müssen Stellenanzeigen so formuliert sein, dass sie nicht auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Ausnahmen gelten nur, wenn das Geschlecht eine unverzichtbare berufliche Voraussetzung darstellt.

Angabe des Mindestentgelts

Der § 9 GlBG sieht darüber hinaus vor, dass in jeder Stellenausschreibung das gesetzliche Mindestentgelt angegeben werden muss. Dies schafft Transparenz und ermöglicht Bewerber:innen, die Erwartungshaltung zu überprüfen.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das GlBG

Verstöße gegen die Bestimmungen des § 9 GlBG führen zu Konsequenzen wie Schadenersatzforderungen von mindestens zwei Monatsentgelten oder Verwaltungsstrafen. Dies stellt sicher, dass Diskriminierung finanziell geahndet wird.

Bewerber:innen sollten verdächtige Stellenanzeigen der Gleichbehandlungsanwaltschaft melden, um rechtliches Vorgehen einzuleiten und so einen fairen Bewerbungsprozess zu unterstützen.

Hinweis

Weitere Informationen zu rechtlichen Schritten und Unterstützung bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Häufige Fragen

§ 9 GlBG regelt geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen und schützt vor Diskriminierung im Bewerbungsprozess.

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Arbeitsrecht und Kollektivverträgen erteilen die Arbeiterkammer und die zuständige Gewerkschaft.

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