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Was ist die Abfertigung „neu“? Rechte und Ansprüche in Österreich
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Die „Abfertigung Neu“ bietet Arbeitnehmer:innen eine betriebliche Vorsorge, die ab dem zweiten Arbeitsmonat Beiträge vom Arbeitgeber erhält, und bleibt unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses erhalten.
Grundlagen der Abfertigung „neu“
Seit dem 1. Jänner 2003 ist die „Abfertigung Neu“ in Österreich für neue Arbeitsverhältnisse gültig. Sie gilt seit dem 1. Jänner 2008 auch für freie Dienstnehmer:innen. Das System sieht eine betriebliche Vorsorge vor, die monatlich durch Arbeitgeberbeiträge unterstützt wird.
Beitragspflicht und Verwaltung
Ab dem zweiten Monat nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, 1,53 % des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu zahlen. Diese Beiträge werden an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet, die die Mittel veranlagt.
Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmer:innen
Ein wesentlicher Vorteil des Systems ist die Unabhängigkeit der Anspruchserhaltung von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses. Auch bei Selbstkündigung oder unberechtigtem Austritt bleibt der Anspruch bestehen.
Nach drei Einzahlungsjahren kann die Abfertigung unter bestimmten Bedingungen, wie Kündigung durch den Arbeitgeber, beantragt werden.
Steuerliche Aspekte und Mitnahmemöglichkeit
Bei einer Einmalauszahlung der Abfertigung unterliegt diese einer Lohnsteuer von 6 %. Zudem bleibt bei einem Arbeitgeberwechsel der Abfertigungsanspruch erhalten und wird zur BVK des neuen Arbeitgebers übertragen.
Häufige Fragen
Nach mindestens drei Einzahlungsjahren kann die Auszahlung bei bestimmten Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses verlangt werden.
Ja, der Anspruch wird in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen.
Die Abfertigung unterliegt bei Einmalauszahlung einer Lohnsteuer von 6 %.
Ja, der Arbeitgeberbeitrag von 1,53 % des Bruttoentgelts schließt auch Sonderzahlungen ein.
Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Arbeitsrecht und Kollektivverträgen erteilen die Arbeiterkammer und die zuständige Gewerkschaft.
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